Die Mieter C. und D. führten an, das Gesuch der Vermieter stütze sich nur auf unbewiesene Behauptungen (angeblicher tätlicher Angriff des Mieters auf den Vermieter), welche nicht ohne weiteren Aufwand belegt werden könnten. Das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls müsse daher abgewiesen werden. Zudem sei ihnen fristlos gekündigt worden; der dabei angeführte Art. 257f Abs. 3 OR verlange aber, dass ein Mieter trotz schriftlicher Mahnung das Vertragsverhältnis dermassen belastet, dass dessen Fortführung nicht mehr zugemutet werden könne. Die Vermieter könnten nun aber keine solchen schriftlichen Mahnungen vorlegen, wodurch die ausgesprochene Kündigung mangels Hauptvoraussetzung nichtig sei.