C. und D. hätten ihre Pflichten als Mieter mehrfach in schwerer Weise verletzt, unter anderem durch zwei tätliche Angriffe des Gesuchsgegners auf zwei Mitbewohner des Hauses, bei welchen diese verletzt worden seien. Dadurch habe sich die fristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR geradezu aufgedrängt. Da die Mieter ihre Wohnung innert der gesetzten Frist aber nicht geräumt hätten, sei ein Ausweisungsgesuch beim Kreispräsidenten eingereicht worden. C. habe sich in der Folge auch während des hängigen Ausweisungsverfahrens im Verhalten gegenüber der Vermieterschaft und den Mitmietern keinesfalls gebessert.