Da die Beschwerdegegner am 6. Dezember 2007 in Unkenntnis des laufenden Ausweisungsverfahrens die fristlose Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart anstatt beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer angefochten hatten, wies der Kantonsgerichtspräsident den Kreispräsidenten an, im Sinne der Kompetenzattraktion gemäss Art. 274g OR sowohl betreffend der Seite 4 — 14 Kündigungsanfechtung als auch betreffend des Ausweisungsbegehren einen ordentlichen Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren durchzuführen und danach mit voller Kognition über beide Verfahren zu entscheiden.