G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hiess der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde des Ehepaars A. und B. teilweise gut und hob den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. November 2007 auf. Er begründete seinen Entscheid dahingehend, dass der Kreispräsident mit der Abweisung des Ausweisungsgesuchs nicht nur das rechtliche Gehör der Mieter verletzt, sondern auch gegen Art. 274g OR verstossen habe. Da die Beschwerdegegner am 6. Dezember 2007 in Unkenntnis des laufenden Ausweisungsverfahrens die fristlose Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart anstatt beim Kreispräsidenten