Die Kündigung vom 2. November 2007 sei daher nichtig, wodurch die geforderte Ausweisung nicht in Frage komme. Die Beschwerdegegner führten an, sie hätten die ausgesprochene Kündigung am 6. Dezember 2007 fristgerecht angefochten. Über das Ausweisungsverfahren seien sie weder von den Gesuchstellern noch vom Kreispräsidenten informiert worden. Zudem hätten sie dessen ablehnenden Entscheid nie erhalten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. F. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.