Vielmehr habe dieser ihn bedroht, worauf er sich verteidigt habe. Da er (C.) der Mietsache keinerlei Schaden zugefügt habe und auch die Verletzung des Vermieters auf keine Art und Weise vorsätzlich erfolgt sei, sondern dieser aufgrund eines unglücklichen Sturzes und seiner anfälligen Statur verletzt worden sei, seien die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR nicht gegeben. Für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR fehle es bereits an der erforderlichen Mahnung. Die Kündigung vom 2. November 2007 sei daher nichtig, wodurch die geforderte Ausweisung nicht in Frage komme.