E. C. und D. beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestritten, ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt zu haben. Bei einer verbalen Auseinandersetzung habe C. seinen Stiefvater B. am Kragen gepackt und ein paar Zentimeter vom Boden gehoben. Als er ihn dann wieder auf den Boden zurückgesetzt habe, sei der Beschwerdeführer so unglücklich gestürzt, dass er sich verletzt habe. Auch den erwähnten Nachbarn habe C. nicht vorsätzlich verletzt. Vielmehr habe dieser ihn bedroht, worauf er sich verteidigt habe.