Sie hätten klar aufgezeigt, dass die Erfüllung einer strafbaren Handlung gegenüber den Vermietern oder anderen Hausbewohnern eine schwere Vertragsverletzung darstelle, welche die fristlose Kündung des Mietvertrages gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlaube. In Verkennung der Rechtslage habe der Kreispräsident das Ausweisungsgesuch abgewiesen und damit Bundesrecht verletzt. Zudem habe er es versäumt, die Gesuchsgegner zur Sache anzuhören, wodurch er das Verfahren nicht entsprechend der geltenden