Sie machten geltend, der Kreispräsident habe sich nicht mit ihren eingehenden Ausführungen zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Gründe, welche eine fristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlauben, auseinandergesetzt. Dementsprechend habe er ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt. Sie hätten klar aufgezeigt, dass die Erfüllung einer strafbaren Handlung gegenüber den Vermietern oder anderen Hausbewohnern eine schwere Vertragsverletzung darstelle, welche die fristlose Kündung des Mietvertrages gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlaube.