D. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer reichten A. und B. am 29. November 2007 Beschwerde beim Präsidenten des Kantonsgerichts Graubünden ein. Sie beantragten: „1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16.11.2007 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegner seien, wie mit dem Gesuch vom 14.11.2007 beantragt, zu verpflichten, die Wohnung an der X.-Strasse in Y. innert einer vom Kantonsgerichtspräsidenten anzusetzenden Frist von maximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. 3. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art.