C. Der Kreispräsident Fünf Dörfer wies das Ausweisungsgesuch am 16. November 2007 mit der Begründung ab, die Mieter hätten die fristlose Kündigung nicht angefochten und die Anfechtungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 273 Abs. 1 OR laufe noch. Zudem könne vorliegend nicht fristlos gemäss Art. 257f Abs.4 OR gekündigt werden, da der Mieter zwar dem Vermieter, nicht aber wie vom Gesetz gefordert, der Mietsache einen schweren Schaden zugefügt habe. Für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3