B. Infolge Ausbleibens der geforderten Terminbestätigung stellten A. und B. am 14. November 2007 ein Ausweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer und begehrten wie folgt: „1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die Wohnung an der X.- Strasse in Y. innert einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Frist von maximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. 2. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB unter Ersatzvornahme zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige MwSt., zu Lasten der Gesuchsgegner.“