A. A. und B. vermieteten C. und D. an der X.-Strasse in Y. eine 2½- Zimmerwohnung. Mit Schreiben vom 2. November 2007 wurde den Mietern das Mietverhältnis unter Berufung auf Art. 257f des Obligationenrechts (OR; SR 220) fristlos gekündigt. Die Vermieter machten geltend, die Mieter hätten wiederholt ihre Pflichten betreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise verletzt, was darin gegipfelt habe, dass C. seinen Stiefvater B. anlässlich einer Auseinandersetzung angegriffen und schwer verletzt habe.