{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3.a) Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Gesuchsteller mit ihrem\nBegehren vor dem Kreisamt Fünf Dörfer obsiegt hätten. Der Kreispräsident hat\nunter diesen Umständen zu Recht die Verfahrenskosten den Gegnern des\nAusweisungsgesuchs auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet. Im Übrigen wurde von den\nGesuchsgegnern weder die Höhe der Verfahrenskosten noch jene der\nausseramtlichen Entschädigung beanstandet. Die Beschwerde ist somit\nabzuweisen.\n\nb) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem\nEinzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'200.– und eine Schreibgebühr\nin Höhe von Fr. 224.– zu Lasten der Beschwerdeführer. Da sich die\nBeschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt haben und sich auch nicht\nanwaltlich haben vertreten lassen, wird auf eine aussergerichtliche Entschädigung\nverzichtet.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.– und eine\nSchreibgebühr von Fr. 224.–, somit insgesamt Fr. 1'424.–, gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführer.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}