{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nc) Der Kreispräsident hat im Sinne von Art. 122 Abs. 4 ZPO und der\neinschlägigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts (PKG 1999 Nr. 1, recte 1998\nNr. 1) für den Fall der Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Begehrens\ngeprüft, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, da die anderen Kriterien\n(Verursacher der Gegenstandslosigkeit, Veranlasser des gegenstandslos\ngewordenen Verfahrens) im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Ziel führten\n(vgl. PKG 1987 Nr. 25). Der Kreispräsident kam dabei zum Schluss, dass die\nfristlose Kündigung durch die Vermieter gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR zu Recht\nerfolgt sei.\n\nDiese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist gerechtfertigt; denn ungeachtet des\nengen Wortlauts der Bestimmung ist diese entsprechend der herrschenden Lehre\nauch anwendbar, wenn der Mieter dem Vermieter, den Mitmietern oder Nachbarn\nvorsätzlich körperlichen Schaden zufügt. Denn ein Mieter der sich solches zu\nSchulden kommen lässt, ist nicht anders zu behandeln als derjenige, welcher der\nMietsache selbst grossen Schaden zufügt (SVIT-Kommentar, Das schweizerische\nMietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257f OR N 40; vgl. auch Roger Weber, Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 257f OR N 7 und Peter\nHeinrich, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 257f OR\nN 6 und 9). Diese Gleichbehandlung drängt sich aufgrund der systematischen\nStellung von Abs. 4, des Zwecks dieser Bestimmung und der dahinter stehenden\nGüterabwägung des Gesetzgebers (Unzumutbarkeit der Fortsetzung des\nMietverhältnisses) förmlich auf (Peter Higi, Zürcher Kommentar,\nObligationenrecht, Teilband V 2b, Die Miete, 3. Aufl., Zürich 1994, Art. 257f OR N\n78).\n\nGemäss Bericht des Spitals Z. wurde der Vermieter B. am 31. Oktober 2007\naufgrund mehrerer Rippenbrüche und eines Hämatopneumothoraxes, d. h. wegen\nEindringens von Blut und Luft zwischen Lunge und Brustfell, einer potenziell\nlebensbedrohlichen Verletzung, hospitalisiert. Diese Verletzungen hatte er sich\ngemäss eigener Auskunft zugezogen, weil ihn sein Stiefsohn C. gegen einen\n\nSeite 11 — 14\nTürrahmen gedrückt habe, woraufhin er gestürzt sei. Dieser Sachverhalt wird vom\nBeschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich auch anerkannt.\n\nd) Die Frage, ob C. angesichts einer offenbar bestehenden chronischen\nparanoiden Schizophrenie zum Zeitpunkt der Tatbegehung überhaupt\nzurechnungsfähig war, ist insofern irrelevant, als nach herrschender Lehre die\nZurechnungsfähigkeit des Mieters keine Voraussetzung für eine fristlose\nKündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR darstellt (SVIT-Kommentar, Art. 257f OR\nN 38; Higi, Zürcher Kommentar, Art. 257f OR N 76; Heinrich, Handkommentar,\nArt. 257f OR N 9; a. M. Weber, Basler Kommentar, Art. 257f OR N 7). Somit\nwaren die Vermieter A. und B. trotz Schuldunfähigkeit des Mieters (gemäss eines\nden Akten beiliegenden Strafurteils) durchaus zur fristlosen Kündigung berechtigt.\n\ne) Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer in Ziffer 7 ihrer\nRechtschrift, die Vermieter hätten bereits im Zeitpunkt des Entscheids des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2008 kein Interesse mehr an der\nAusweisung der Mieter gehabt und sozusagen „stillschweigend auf eine\nAusweisung verzichtet“. Tatsache ist, dass die Vermieter, nachdem die Mieter die\nWohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hatten, ein\nAusweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer stellten. Nach dessen\nabschlägigen Entscheid gelangten sie an das Kantonsgericht, welches den Fall\nzur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückverwies. Die Vermieter kamen\nschliesslich der Aufforderung des Kreispräsidenten, sich zur Sache vernehmen zu\nlassen, nach und reichten am 12. März 2008 ihre Stellungnahme ein. Daraus geht\ndeutlich hervor, dass sie an der fristlosen Kündigung festhalten wollten, da sie die\nWeiterführung des Mietverhältnisses aufgrund der genannten Vorkommnisse als\nunzumutbar erachteten. Sie begehrten daher die Abweisung des gegnerischen\nGesuchs, die fristlose Kündigung für nichtig zu erklären. Zudem haben sich die\nVermieter während des gesamten, mehrinstanzlichen Verfahrens nie dahingehend\ngeäussert, auf die fristlose Kündigung bzw. auf die Ausweisung verzichten zu\nwollen. Auch kann ihnen nicht die Schuld dafür gegeben werden, dass das\nGesamtverfahren durch das Beschwerdeverfahren verlängert wurde.\n\nf) Unbehelflich sind auch die Einwände in Ziffer 8 und 9 der Beschwerde. Im\nGegensatz zum angeführten Fall des Zahlungsverzugs erlaubt Art. 257f Abs. 4 OR\ngerade die fristlose Kündigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt\nsind. So kann der Vermieter dem Mieter ohne Einhaltung einer 30-tägigen Frist\nkündigen, wenn der Mieter die Mietsache vorsätzlich schädigt, oder nach\ngeltender Lehre, wenn er dem Vermieter vorsätzlich einen körperlichen Schaden\n\nSeite 12 — 14\nzufügt. Dabei muss auch nicht wie beim Zahlungsverzug (Art. 257d Abs. 2 OR) auf\nEnde eines Monats gekündigt werden.\n\ng) Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vermieterschaft habe mit den\nzugestandenen 14 Tagen bis zum Auszug den Begriff der fristlosen Kündigung\nüberdehnt. Aus diesem Grund hätten sie mit ihrem Ausweisungsbegehren nicht\ndurchdringen können. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die\nBeschwerdeführer verkennen nämlich, dass es sich hierbei vielmehr um ein\nEntgegenkommen der Vermieter handelt, wohl im Wissen, dass das Finden einer\nneuen Unterkunft und der anschliessende Umzug eine gewisse Zeit\nbeanspruchen. Daraus können die Mieter aber keine Rechte für sich ableiten.\n\n"}