{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1.a) Gemäss Art. 145 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum\nRechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch eine\nbeabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird.\nInsbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch\nfür die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide des\nKreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011\naufgehobenen Bündner Zivilprozessordnung beim Einzelrichter in Zivilsachen des\nKantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden. Aufgrund der\nÜbergangsbestimmung Art. 405 Abs. 1 der zu Jahresbeginn neu in Kraft\ngetretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gilt für\nRechtsmittel jenes Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheids\nin Kraft ist. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer wurde am 29.\nDezember 2010 eröffnet; daher gelten für dieses Rechtsmittelverfahren noch die\nVorschriften gemäss Art. 152 der Bündner Zivilprozessordnung. Danach ist eine\nBeschwerde innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids einzureichen.\n\nb) Die Beschwerde von C. und D. vom 13. Januar 2011 richtet sich gegen die\nVerfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Dezember 2010, mitgeteilt\nam 29. November 2010, in welcher das Verfahren betreffend Ausweisung bei\nMiete/Kündigungsanfechtung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.\nAuf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten\nwerden.\n\nc) Art. 152 ZPO äussert sich nicht dazu, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte\nPrüfungsbefugnis zukommt. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt eher auf Letzteres schliessen. Die Möglichkeit des Einzelrichters gemäss Art.\n152 Abs. 3 ZPO Beweise von Amtes wegen zu erheben, spricht hingegen klar für\n\nSeite 9 — 14\neine umfassende Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf\nAngemessenheit auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um\nErmessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren\nwürde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Damit\nist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ff. ZPO volle\nKognition zuzuerkennen. Er ist somit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c S.\n164; vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten PZ 08 26 vom 5. März\n2008 E. 2).\n\n2.a) Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung. Diese umfasst als Hauptpunkt indessen die\nAbschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Die Aufhebung dieses\nPunktes macht nun offensichtlich keinen Sinn, da die Beschwerdeführer längst\naus der fraglichen Wohnung ausgezogen sind und deshalb für ein\nAusweisungsbegehren kein Raum bleibt. Aus der Begründung geht denn auch\nhervor, dass die Beschwerdeführer nur den Kostenpunkt der kreisamtlichen\nVerfügung (Ziffer 2 und 3 des Dispositivs) anfechten wollen. Es sind im\nBeschwerdeverfahren somit nur diese Punkte zu überprüfen.\n\nb) Richtig ist wohl, dass es unerklärlich ist, weshalb der Kreispräsident Fünf\nDörfer das Verfahren nach der Mitteilung der Vermieter vom 18. Juni 2008, dass\ndie Mieter „circa Ende Mai 2008“ die fragliche Wohnung verlassen hätten, nicht\nformell abschloss. Die Beschwerdeführer können jedoch die Schuld an dieser\nRechtsverzögerung nicht vollständig auf den Kreispräsidenten abschieben. Wie\naus den von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren eingereichten\nAkten hervorgeht, haben die Parteien am 5. Juni 2008 eine Vereinbarung über die\nModalitäten der Wohnungsübergabe abgeschlossen. Offensichtlich ist, dass die\nMieter in diesem Zeitpunkt die Wohnung bereits verlassen hatten. Es wäre – wie\ndies bei aussergerichtlichen Vergleichen üblich ist – ohne Zweifel angebracht\ngewesen, diese Vereinbarung, welche die Gegenstandslosigkeit des laufenden\nAusweisungsverfahrens belegte, dem Kreispräsidenten mit Ersuchen um\nAbschreibung des Verfahrens zuzustellen. Stattdessen teilten die Vermieter dies\ndem Kreispräsidenten am 18. Juni 2008 mit. In der folgenden Zeit wurde das\nAusbleiben der Abschreibungsverfügung von keiner Partei reklamiert. Diese\nRechtsverzögerung zeitigte denn auch keine weiteren Folgen, als dass die\nParteien über die Kostenfolge des gegenstandlos gewordenen Verfahrens im\nUnklaren blieben. Insbesondere verging aber nicht derart viel Zeit, dass die\n\nSeite 10 — 14\nParteien nach Treu und Glauben annehmen durften, das Kreisamt werde auf eine\nKostenüberbindung verzichten. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn das\nKreisamt durch diesbezügliche Äusserungen bei den Parteien entsprechendes\nVertrauen geweckt hätte, was nicht einmal behauptet wird. Es ist somit\nunabhängig von der seit Mitteilung des Auszugs aus der Wohnung und dem\nErlass der Abschreibungsverfügung verflossenen Zeit zu prüfen, ob der\nKostenpunkt zu Recht ergangen ist.\n\n"}