{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nM. Gegen diese Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer erhoben C. und\nD. am 13. Januar 2011 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht. Sie\nbegehrten, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 28. Dezember 2010 sei\naufzuheben und sie, die Beschwerdeführer, seien mit CHF 1'000.00 inkl.\nMehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge gemäss Gesetz. Sie beanstanden einerseits, der\nKreispräsident habe ihnen das Ausweisungsgesuch der Gegenpartei und den\nLeumundsbericht der Kantonspolizei bezüglich C. nicht zukommen lassen. Auch\nhabe der Kreispräsident zweieinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne dass im\nVerfahren etwas Substantielles geschehen sei. Andererseits rügen sie die\nvollständige Belastung mit den Verfahrenskosten vor dem Kreisamt Fünf Dörfer.\nDie Vermieter hätten dem Kreispräsidenten nach dem Entscheid des\nKantonsgerichtspräsidiums (Anfang 2008) wohl noch eine Vernehmlassung zur\nGültigkeit ihrer Kündigung eingereicht, an der Sache selbst (der Ausweisung),\nhätten sie aber offensichtlich jegliches Interesse verloren. Zumindest würden\nihnen, den Mietern, keine Erinnerungsschreiben an den Kreispräsidenten\nvorliegen. Zudem seien Monate verstrichen, bis dem Kreispräsidenten seitens der\nVermieterschaft habe gemeldet werden können, dass man sich mit den Mietern\ngeeinigt habe. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihnen sämtliche\nKosten des kreisamtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Vielmehr hätte man im Falle\ndes Vergleiches die Gerichtskosten hälftig aufteilen und die Anwaltskosten\nwettschlagen müssen.\n\nSeite 7 — 14\nDer Rechtsvertreter der Mieter führt an, im Mietrecht beende eine Kündigung ein\nVertragsverhältnis praktisch ausnahmslos auf Ende eines Monats. Dies gelte\nselbst für die Kündigung infolge Zahlungsverzugs. Dabei sei auch zu beachten,\ndass vorgängig ein ganzer Kalendermonat verstreichen müsse. Aus dieser\nÜberlegung könne die Kündigung damals (vom 2. November 2007) nicht auf den\n16. des Monats gewirkt haben. Somit stehe fest, dass auch bei richtiger\nBehandlung der Streitsache die Vermieter mit ihrem Gesuch nie durchgedrungen\nwären. Eine sofort wirkende, also fristlose Kündigung sei im Mietrecht nur dann\nmöglich, wenn der Vermieter (recte Mieter) in schwerster Weise gegen die\nInteressen des Vermieters verstossen habe, beispielsweise durch Niederbrennen\ndes Hauses. Abgesehen davon, dass die Fortführung der Miete rein praktisch\nnicht mehr möglich sei, könne und dürfe der Vermieter dem Mieter per sofort\nkündigen. Es stelle sich nun die Frage, ob dies für tätliche Auseinandersetzungen\nebenfalls Gültigkeit habe. C. sei ein beeindruckender Mann, der seine Muskeln\nwettkampfmässig trainiere. Demgegenüber könne und dürfe der Vermieter als\nschwächlich beschrieben werden. Die Angst sei subjektiv begründet gewesen, als\nStiefvater von C. habe der Vermieter aber genau gewusst, dass ihm nichts weiter\ngeschehen werde. In der Folge habe er seinem Stiefsohn 14 Tage zugestanden,\num die Wohnung zu verlassen. Wenn die behauptete Pflichtverletzung von C. aber\ndermassen gravierend gewesen wäre, hätte der Vermieter auf einem sofortigen\nAuszug, einer echten fristlosen Kündigung bestanden. Mit der Gewährung von 2\nWochen habe der Vermieter jedoch den Begriff „fristlos“ eindeutig überdehnt.\nAuch aus diesem Grund wäre er mit seinem Ausweisungsgesuch nicht\ndurchgedrungen. Der Kreispräsident habe folglich zu Unrecht den Mietern sowohl\ndie amtlichen als auch die ausseramtlichen Kosten überbunden.\n\nN. Auf die Aufforderung des Einzelrichters, zur Beschwerde Stellung zu\nnehmen, antworteten die Beschwerdegegner A. und B. am 19. Januar 2011, sie\nseien mit dem Entscheid des Kreispräsidenten einverstanden. Um dieser\nbelastenden, über dreijährigen Angelegenheit endlich ein Ende zu bereiten,\nwürden sie sich am neuen Verfahren nicht beteiligen.\n\nO. Der Kreispräsident Fünf Dörfer liess sich nach einer Fristerstreckung am 3.\nFebruar 2011 ebenfalls vernehmen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer bezüglich\nnicht geschickter Unterlagen entgegnete er, die Parteien hätten die Akten immer\nerhalten. Die gerügte lange Verfahrensdauer begründete er damit, dass die\nVermieter ihr Ausweisungsgesuchs nie formell zurückgezogen hätten. Vom Inhalt\nder Vereinbarung zwischen den Mietern und den Vermietern vom 5. Juni 2008\n\nSeite 8 — 14\nhabe er nie Kenntnis erhalten. Im Weiteren verweise er auf die Erwägungen in\nseiner Verfügung.\n\nAuf weitere Ausführungen in der Rechtschrift sowie im angefochtenen Entscheid\nwird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}