{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nDie Mieter C. und D. führten an, das Gesuch der Vermieter stütze sich nur auf\nunbewiesene Behauptungen (angeblicher tätlicher Angriff des Mieters auf den\nVermieter), welche nicht ohne weiteren Aufwand belegt werden könnten. Das\nGesuch um Erlass eines Amtsbefehls müsse daher abgewiesen werden. Zudem\nsei ihnen fristlos gekündigt worden; der dabei angeführte Art. 257f Abs. 3 OR\nverlange aber, dass ein Mieter trotz schriftlicher Mahnung das Vertragsverhältnis\ndermassen belastet, dass dessen Fortführung nicht mehr zugemutet werden\nkönne. Die Vermieter könnten nun aber keine solchen schriftlichen Mahnungen\nvorlegen, wodurch die ausgesprochene Kündigung mangels Hauptvoraussetzung\nnichtig sei. Eine nichtige Kündigung sei selbstverständlich völlig untauglich zur\nErwirkung einer Ausweisung. Zudem verlange Art. 257f Abs. 3 OR, dass bei\nWohnräumen eine Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats\neingehalten werde. Eine solche Frist sei ihnen aber nie eingeräumt worden. Die\n\nSeite 5 — 14\nVermieter hätten sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, weshalb der\nAmtsbefehl nicht gesprochen werden könne.\n\nJ. Am 7. April 2008 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer eine\nBeweisverfügung und benannte darin die zugelassenen Beweismittel. Mit\nSchreiben vom 29. April 2008 ersuchte er bei der Kantonspolizei Graubünden,\nPosten Y., um Auskunft über allfällige, polizeilich relevante Vorkommnisse in\nZusammenhang mit C.. Mit gleichem Datum wurden Hausabwart E. und F., einer\nder Geschädigten, als Zeugen zur Einvernahme am 14. Mai 2008 vor das\nKreisamt Fünf Dörfer vorgeladen. Der behandelnde Arzt des geschädigten\nVermieters, Dr. G., wurde unter Beilage der Entbindung vom Ärztegeheimnis zur\nschriftlichen Auskunft bezüglich der beim Angriff durch den Mieter erlittenen\nVerletzungen des Vermieters aufgefordert. Am 14. Mai 2008 erfolgte schliesslich\ndie Befragung der vorgeladenen Zeugen in Anwesenheit der Anwälte der Parteien.\n\nK. Der Rechtsvertreter der Vermieter A. und B. teilte dem Kreispräsidenten am\n18. Juni 2008 mit, das Ehepaar C. habe seine ehemalige Wohnung an der X.-\nStrasse in Y. circa Ende Mai 2008 verlassen. Eine formelle Wohnungsübergabe\nsei nicht erfolgt, alle Schlüssel bis auf den Garagentoröffner seien aber übergeben\nworden. Der Rechtsvertreter der Mieter habe den Auszug vorgängig angekündigt,\nwas von den Vermietern als Vergleichsvorschlag akzeptiert worden sei. Einzig die\nKostenverteilung sei nicht bestimmt worden. Da bezüglich des\nAusweisungsbegehrens und der Kündigungsanfechtung kein\nRechtsschutzinteresse mehr bestehe, könne das Verfahren nun wohl\nabgeschrieben werden.\n\nL. Der Kreispräsident Fünf Dörfer schrieb das Verfahren am 28. Dezember\n2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Er verfügte wie folgt:\n„1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n2. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von insgesamt CHF 1'500.00\ngehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsgegner.\n3. Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftung den\nGesuchstellern eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von\nCHF 2'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n4. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 152 (ZPO) innert 10 Tagen\nseit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\ngeführt werden.\n5. (Mitteilung).“\n\nSeite 6 — 14\nEr begründete seinen Entscheid damit, dass die fristlose Kündigung der Vermieter\ngemäss Art. 257f Abs. 4 OR aufgrund der schweren Vertragsverletzung der Mieter\nin Form von tätlichen Angriffen auf Vermieter und Mitmieter bzw. Nachbar zu\nRecht erfolgt sei. Denn ungeachtet des engen Wortlauts der Bestimmung sei\ndiese auch anwendbar, wenn der Mieter nicht der Mietsache, sondern dem\nVermieter oder Mietnachbarn vorsätzlich einen grossen Schaden zufüge. Eine\nMahnung sei im Anwendungsfall von Abs. 4 ausdrücklich nicht erforderlich. Da die\nMieter die Wohnung nicht innert der gesetzten Frist verlassen hätten, seien die\nVermieter dazu ermächtigt gewesen, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Bei\nder vorliegenden Sachlage hätten die Mieter die Gegenstandslosigkeit des\nVerfahrens wegen des vorzeitigen Auszugs per Ende Mai 2008 zu verantworten\nund die Vermieter wären mit ihrem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls\ndurchgedrungen, weshalb die Kosten vollumfänglich den Mietern und\nGesuchgegnern aufzuerlegen seien.\n\n"}