{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nSie machten geltend, der Kreispräsident habe sich nicht mit ihren eingehenden\nAusführungen zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung bezüglich der\nGründe, welche eine fristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlauben,\nauseinandergesetzt. Dementsprechend habe er ihr rechtliches Gehör gemäss Art.\n29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt. Sie hätten klar aufgezeigt, dass\ndie Erfüllung einer strafbaren Handlung gegenüber den Vermietern oder anderen\nHausbewohnern eine schwere Vertragsverletzung darstelle, welche die fristlose\nKündung des Mietvertrages gemäss Art. 257f Abs. 4 OR erlaube. In Verkennung\nder Rechtslage habe der Kreispräsident das Ausweisungsgesuch abgewiesen und\ndamit Bundesrecht verletzt. Zudem habe er es versäumt, die Gesuchsgegner zur\nSache anzuhören, wodurch er das Verfahren nicht entsprechend der geltenden\n\nSeite 3 — 14\nVerfahrensordnung durchgeführt und massgebende Verfahrens- und\nRechtsgrundsätze verletzt habe.\n\nE. C. und D. beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestritten, ihre vertraglichen\nPflichten aus dem Mietverhältnis verletzt zu haben. Bei einer verbalen\nAuseinandersetzung habe C. seinen Stiefvater B. am Kragen gepackt und ein\npaar Zentimeter vom Boden gehoben. Als er ihn dann wieder auf den Boden\nzurückgesetzt habe, sei der Beschwerdeführer so unglücklich gestürzt, dass er\nsich verletzt habe. Auch den erwähnten Nachbarn habe C. nicht vorsätzlich\nverletzt. Vielmehr habe dieser ihn bedroht, worauf er sich verteidigt habe. Da er\n(C.) der Mietsache keinerlei Schaden zugefügt habe und auch die Verletzung des\nVermieters auf keine Art und Weise vorsätzlich erfolgt sei, sondern dieser\naufgrund eines unglücklichen Sturzes und seiner anfälligen Statur verletzt worden\nsei, seien die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR\nnicht gegeben. Für eine Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR fehle es bereits\nan der erforderlichen Mahnung. Die Kündigung vom 2. November 2007 sei daher\nnichtig, wodurch die geforderte Ausweisung nicht in Frage komme. Die\nBeschwerdegegner führten an, sie hätten die ausgesprochene Kündigung am 6.\nDezember 2007 fristgerecht angefochten. Über das Ausweisungsverfahren seien\nsie weder von den Gesuchstellern noch vom Kreispräsidenten informiert worden.\nZudem hätten sie dessen ablehnenden Entscheid nie erhalten. Dies stelle eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\nF. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember\n2007 unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine\nStellungnahme.\n\nG. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hiess der Kantonsgerichtspräsident die\nBeschwerde des Ehepaars A. und B. teilweise gut und hob den Entscheid des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16. November 2007 auf. Er begründete seinen\nEntscheid dahingehend, dass der Kreispräsident mit der Abweisung des\nAusweisungsgesuchs nicht nur das rechtliche Gehör der Mieter verletzt, sondern\nauch gegen Art. 274g OR verstossen habe. Da die Beschwerdegegner am 6.\nDezember 2007 in Unkenntnis des laufenden Ausweisungsverfahrens die fristlose\nKündigung bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart\nanstatt beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer angefochten hatten, wies der\nKantonsgerichtspräsident den Kreispräsidenten an, im Sinne der\nKompetenzattraktion gemäss Art. 274g OR sowohl betreffend der\n\nSeite 4 — 14\nKündigungsanfechtung als auch betreffend des Ausweisungsbegehren einen\nordentlichen Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren durchzuführen und\ndanach mit voller Kognition über beide Verfahren zu entscheiden.\n\nH. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 forderte der Kreispräsident die\nParteien auf, ihre Vernehmlassung mit Begehren und Begründung bis am 27.\nFebruar 2008 einzureichen und stellte ihnen gleichzeitig das Ausweisungsgesuch\nbzw. die Kündigungsanfechtung der Gegenpartei zu.\n\nI. Nach einer Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 12. März 2008\nreichten die Parteien ihre Stellungnahmen fristgerecht ein. Sie forderten jeweils\ndie vollumfängliche Abweisung des gegnerischen Gesuchs unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsteller. Die\nVermieter A. und B. begründeten ihr Begehren im Wesentlichen wie schon in ihrer\nersten Eingabe an den Kreispräsidenten vom 14. November 2007. C. und D.\nhätten ihre Pflichten als Mieter mehrfach in schwerer Weise verletzt, unter\nanderem durch zwei tätliche Angriffe des Gesuchsgegners auf zwei Mitbewohner\ndes Hauses, bei welchen diese verletzt worden seien. Dadurch habe sich die\nfristlose Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 4 OR geradezu aufgedrängt. Da die\nMieter ihre Wohnung innert der gesetzten Frist aber nicht geräumt hätten, sei ein\nAusweisungsgesuch beim Kreispräsidenten eingereicht worden. C. habe sich in\nder Folge auch während des hängigen Ausweisungsverfahrens im Verhalten\ngegenüber der Vermieterschaft und den Mitmietern keinesfalls gebessert. Im\nGegenteil, das gesamte Haus lebe in Angst und Schrecken, da er sich nach wie\nvor ungebührlich und unflätig verhalte.\n\n"}