{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-13_2011-02-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443052d75d60fe60e35913e9495477d80057f458f58acd7e31d85de259e433c591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_13", "Checksum": "ed5db5eb460dafafb2f97e5f50fb5ac4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 09.02.2011 ERZ 2011 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:17", "Checksum": "c23361bbd4114ee1ccde84d9dd90f99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.02.2011 ERZ 2011 13\nRegeste:\nAusweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 09. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 13\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder C. und D., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. Dezember 2010,\nmitgeteilt am 29. Dezember 2010, in Sachen der Beschwerdeführer gegen A. und\nB., Gesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ausweisung bei Miete/Kündigungsanfechtung (Kostenfolge),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A. und B. vermieteten C. und D. an der X.-Strasse in Y. eine 2½-\nZimmerwohnung. Mit Schreiben vom 2. November 2007 wurde den Mietern das\nMietverhältnis unter Berufung auf Art. 257f des Obligationenrechts (OR; SR 220)\nfristlos gekündigt. Die Vermieter machten geltend, die Mieter hätten wiederholt\nihre Pflichten betreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise\nverletzt, was darin gegipfelt habe, dass C. seinen Stiefvater B. anlässlich einer\nAuseinandersetzung angegriffen und schwer verletzt habe. Für die Räumung der\nWohnung setzten die Vermieter den Mietern im Kündigungsschreiben eine Frist\nbis zum 16. November 2007, verbunden mit der Androhung, die richterliche\nAusweisung aus der Mietwohnung werde eingeleitet, falls bis zum 9. November\n2007 keine Terminbestätigung für die Wohnungsübergabe erfolge.\n\nB. Infolge Ausbleibens der geforderten Terminbestätigung stellten A. und B.\nam 14. November 2007 ein Ausweisungsgesuch an den Kreispräsidenten Fünf\nDörfer und begehrten wie folgt:\n„1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die Wohnung an der X.-\nStrasse in Y. innert einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Frist\nvon maximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu\nverlassen.\n2. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB unter Ersatzvornahme zu erlassen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige\nMwSt., zu Lasten der Gesuchsgegner.“\n\nIhr Gesuch begründeten sie entsprechend dem Kündigungsschreiben vom 2.\nNovember 2007 dahingehend, dass die Mieterschaft wiederholt ihre Pflichten\nbetreffend Sorgfalt und Rücksichtnahme in schwerster Weise verletzt habe. Dies\nsei sogar so weit gegangen, dass C. seinen Stiefvater B. angegriffen habe,\nnachdem dieser versucht habe, ihm (C.) zu erklären, weshalb offenbar geplante\nArbeiten an seinem Balkon nicht wie beabsichtigt durchgeführt werden konnten.\nDabei habe sich B. fünf Rippen gebrochen und eine Lungenverletzung zugezogen,\nwas einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. C. habe sich\nauch zuvor mehrfach renitent verhalten und habe die Vermieter und Mitbewohner\ndes Mietshauses bedroht und terrorisiert. Zudem habe er nebst dem Vermieter\nauch einen Mitbewohner des Hauses spitalreif geschlagen, worauf dieser ihn\nwegen Körperverletzung angezeigt habe. Aufgrund dieser schweren Verfehlungen\nsei man trotz der bei C. bestehenden Schizophrenie dazu gezwungen gewesen,\ndie fristlose Kündigung auszusprechen. Da das Ehepaar C. dieser nicht innert\n\nSeite 2 — 14\nFrist Folge geleistet habe, sei es nun durch den Kreispräsidenten aus der\nWohnung auszuweisen.\n\nC. Der Kreispräsident Fünf Dörfer wies das Ausweisungsgesuch am 16.\nNovember 2007 mit der Begründung ab, die Mieter hätten die fristlose Kündigung\nnicht angefochten und die Anfechtungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 273 Abs. 1\nOR laufe noch. Zudem könne vorliegend nicht fristlos gemäss Art. 257f Abs.4 OR\ngekündigt werden, da der Mieter zwar dem Vermieter, nicht aber wie vom Gesetz\ngefordert, der Mietsache einen schweren Schaden zugefügt habe. Für eine\nKündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR fehle es an der vorgängigen schriftlichen\nVerwarnung, ausserdem müsse bei einer solchen zusätzlich eine Kündigungsfrist\nvon 30 Tagen auf Ende eines Monats eingehalten werden, was vorliegend nicht\nerfüllt sei. Die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund des Gesagten nichtig und\ndas Ausweisungsbegehren daher abzuweisen.\n\nD. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer reichten A. und B.\nam 29. November 2007 Beschwerde beim Präsidenten des Kantonsgerichts\nGraubünden ein. Sie beantragten:\n„1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 16.11.2007 sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegner seien, wie mit dem Gesuch vom 14.11.2007\nbeantragt, zu verpflichten, die Wohnung an der X.-Strasse in Y. innert\neiner vom Kantonsgerichtspräsidenten anzusetzenden Frist von\nmaximal einer Woche ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen.\n3. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB unter Ersatzvornahme zu erlassen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige\nMwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.“\n\n"}