 dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO), Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen hat.