 dass somit davon auszugehen ist, dass Y. passivlegitimiert ist, Seite 3 — 6  dass die Besitzesschutzklage indessen nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er am Fahrzeug auch wirklich Besitz erworben hat,  dass der Besitz grundsätzlich durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel übertragen wird, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen, und die Übergabe vollzogen ist, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben (Art. 922 ZGB),