 dass der Beschwerdegegner am 11. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrug,  dass das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes zulässig ist,  dass im vorliegenden Fall lediglich eine Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB in Frage kommt und nicht eine Besitzesentziehung gemäss Art. 927 ZGB, da Y. dem Beschwerdeführer offensichtlich den Besitz nie entzogen hat,  dass sich die Klage gemäss Art. 928 ZGB gegen den Störer zu richten hat und dieser auf jeden Fall passivlegitimiert ist (vgl. Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N10 zu Art. 928 ZGB),