betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. April 2010, in die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 26. April 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass X. am 21. Januar 2010 von A. ein Occasionsfahrzeug der Marke B. für den Betrag von Fr. 2'400.00 kaufte,  dass am 25. Januar 2010 der entsprechende Fahrzeugausweis auf den Namen von X. ausgestellt wurde,  dass X. in der Folge das Fahrzeug, welches bei der Garage des Y. in Domat/Ems abgestellt ist, in Besitz nehmen wollte,