{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45e2db5e6260787529def94178e71cc73a469dc29f89c3d361f592aac9c1ba1f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45e2db5e6260787529def94178e71cc73a469dc29f89c3d361f592aac9c1ba1f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_97", "Checksum": "d13d5e15351f7d04ceb5be631be40b4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.05.2010 ERZ 2010 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.05.2010 ERZ 2010 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:57", "Checksum": "8c51526755fa99963dfeb5da654a0e73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.05.2010 ERZ 2010 97\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n dass es bei Fahrzeugen für die Besitzübertragung genügt, wenn der Schlüssel\ndazu übergeben wird (Stark, a.a.O., N22 zu Art. 922 ZGB),\n\n dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdefrist erstmals behauptet, er\nhabe vom Verkäufer die Schlüssel für das Fahrzeug erhalten,\n\n dass neue tatsächliche Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht\nzugelassen sind (PKG 2005 Nr. 26),\n\n dass unter diesen Umständen nicht weiter zu würdigen ist, dass der\nBeschwerdeführer für diese Behauptung keinen Beweis erbringt und er sowohl\nim Verfahren vor Kreispräsidium Rhäzüns als auch vor dem Einzelrichter am\nKantonsgericht auch die Herausgabe der Schlüssel beantragt,\n\n dass bei dieser Sachlage auch der Frage nicht nachzugehen ist, ob die\nÜbergabe eines Schlüssels durch einen allenfalls Unberechtigten für die\nBesitzverschaffung am Fahrzeug genügt,\n\n dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Besitzer auch damit begründen\nwill, dass er einen Fahrzeugausweis über das betreffende Fahrzeug, welcher\nauf seinen Namen ausgestellt ist, in Händen hat,\n\n dass der Fahrzeugausweis lediglich der Nachweis dafür ist, wer Halter des\nFahrzeuges ist,\n\n dass die blosse Haltereigenschaft indessen noch keine\nBesitzesschutzansprüche verschafft (Stark, a.a.O. N90 der Vorbemerkungen\nzu Art. 926-929 ZGB),\n\nSeite 4 — 6\n dass dem Beschwerdeführer der Beweis, dass er Besitzer des Fahrzeuges ist,\nsomit nicht gelungen ist (vgl. zum Ganzen auch PKG 2004 Nr. 24 und zur\nBeweisstrenge PKG 2001 Nr. 39),\n\n dass somit festzustellen ist, dass X. gar noch nicht Besitzer des fraglichen\nFahrzeuges geworden ist und ihm somit die Aktivlegitimation für eine\nBesitzesschutzklage fehlt,\n\n dass der Kreispräsident das Gesuch im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen\nhat und sich die Beschwerde als unbegründet erweist,\n\n dass mit der Mitteilung des Hauptentscheids, das Begehren um Erlass einer\nvorsorglichen Massnahme hinfällig wird,\n\n dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten\ndes Beschwerdeführers gehen, welcher den Beschwerdegegner\naussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO),\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den\nBeschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}