{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-97_2010-05-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_97_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45e2db5e6260787529def94178e71cc73a469dc29f89c3d361f592aac9c1ba1f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45e2db5e6260787529def94178e71cc73a469dc29f89c3d361f592aac9c1ba1f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_97", "Checksum": "d13d5e15351f7d04ceb5be631be40b4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.05.2010 ERZ 2010 97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.05.2010 ERZ 2010 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:57", "Checksum": "8c51526755fa99963dfeb5da654a0e73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.05.2010 ERZ 2010 97\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 97\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 09. September 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nVerfügung\nEinzelrichter am Kantonsgericht\n\nPräsident Brunner\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nPeter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 07. April 2010, mitgeteilt am\ngleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegner und\nBeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,\nQuaderstrasse 8, 7000 Chur,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung),\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. April 2010, in die\nVernehmlassung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 26. April 2010 samt\nmitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners\nvom 11. Mai 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass X. am 21. Januar 2010 von A. ein Occasionsfahrzeug der Marke B. für\nden Betrag von Fr. 2'400.00 kaufte,\n\n dass am 25. Januar 2010 der entsprechende Fahrzeugausweis auf den\nNamen von X. ausgestellt wurde,\n\n dass X. in der Folge das Fahrzeug, welches bei der Garage des Y. in\nDomat/Ems abgestellt ist, in Besitz nehmen wollte,\n\n dass Y. dies gestützt auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Vincent\nAugustin, welcher geltend machte, das Fahrzeug stehe im Eigentum seiner\nMandantin C., verhinderte,\n\n dass sich X. darauf hin am 03. März 2010 an den Kreispräsidenten Rhäzüns\nwandte und forderte, dass Y. zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet\nwerde,\n\n dass der Kreispräsident am 05. März 2010 superprovisorisch verfügte, das\nFahrzeug dürfe bis zum Vorliegen eines rechtswirksamen kreisamtlichen\nEntscheids an keine Drittperson herausgegeben werden,\n\n dass der Kreispräsident nach Eingang der Vernehmlassung des\nGesuchsgegners am 07. April 2010 das Amtsbefehlsgesuch infolge fehlender\nPassivlegitimation abwies,\n\n dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsgegner\nsei weder Eigentümer noch Besitzer des Fahrzeugs, sondern lediglich\nVertragspartner von C., sodass er weder berechtigt noch verpflichtet sei, das\nFahrzeug an X. herauszugeben,\n\n dass X. dagegen am 19. April 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am\nKantonsgericht einreichen liess mit dem Hauptbegehren, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben und Y. sei unter Androhung der Straffolgen gemäss\nArt. 292 StGB zu verpflichten, das Fahrzeug B. mit sämtlichen vorhandenen\nPapieren und Schlüsseln unverzüglich dem Beschwerdeführer herauszugeben,\n\nSeite 2 — 6\n dass das in der der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, der\nBeschwerdeführer habe bei Unterzeichnung des Kaufvertrages die\nverfügbaren Schlüssel zu seinem neuen Fahrzeug erhalten und sei damit\nBesitzer geworden; sodann sei ihm ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt\nworden; der Beschwerdegegner habe ihm die Ausübung des Besitzes\nverhindert, sodass er zum Störer im Sinne von Art. 146 Abs. 1 ZPO bzw. Art.\n927 ZGB geworden sei,\n\n dass die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Rhäzüns am 26. April 2010\neingereicht wurde,\n\n dass der Beschwerdegegner am 11. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde antrug,\n\n dass das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zum Schutze\neines bedrohten Besitzstandes zulässig ist,\n\n dass im vorliegenden Fall lediglich eine Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB\nin Frage kommt und nicht eine Besitzesentziehung gemäss Art. 927 ZGB, da\nY. dem Beschwerdeführer offensichtlich den Besitz nie entzogen hat,\n\n dass sich die Klage gemäss Art. 928 ZGB gegen den Störer zu richten hat und\ndieser auf jeden Fall passivlegitimiert ist (vgl. Emil W. Stark, Berner\nKommentar zum ZGB, Bern 2001, N10 zu Art. 928 ZGB),\n\n dass der Kreispräsident davon ausging, dass Y. nicht passivlegitimiert sei, weil\ner weder Eigentümer noch Besitzer des Fahrzeuges sei,\n\n dass es darauf nicht ankommt, sondern massgeblich ist, ob der\nGesuchsgegner als Störer anzusehen ist,\n\n dass unbestritten ist, dass Y. die Herausgabe des Fahrzeugs verhindert hat,\nund somit als Störer ohne weiteres in Frage kommt,\n\n dass aus den Akten zudem hervorgeht, dass er damit einer Aufforderung des\nRechtsvertreters der angeblichen Eigentümerin des Fahrzeugs, C., nachkam,\n\n dass auch derjenige ins Recht gefasst werden kann, der eine Störung in\nfremden Auftrag ausführt (Stark, a.a.O., N14 zu Art. 928 ZGB),\n\n dass somit davon auszugehen ist, dass Y. passivlegitimiert ist,\n\nSeite 3 — 6\n dass die Besitzesschutzklage indessen nur Erfolg haben kann, wenn der\nKläger nachweisen kann, dass er am Fahrzeug auch wirklich Besitz erworben\nhat,\n\n dass der Besitz grundsätzlich durch die Übergabe der Sache selbst oder der\nMittel übertragen wird, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache\nverschaffen, und die Übergabe vollzogen ist, sobald sich der Empfänger mit\nWillen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die\nSache auszuüben (Art. 922 ZGB),\n\n"}