8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren die Rechtslage im Rahmen des definitiven Rechtsschutzes (Hauptprozess). Der Rekurs ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr). Zudem hat er die obsiegende Rekursgegnerin aussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird abgewiesen.