Angesichts der jahrelangen Nachstellungen und Belästigungen erscheint der Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unerlässlich. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund ihrer durch den Rekurrenten gefährdeten psychischen Gesundheit ein beträchtliches Interesse an den angeordneten Massnahmen hat, während der Rekurrent seinerseits keinen ernsthaften Nachteil zu begründen vermag, welcher ihm durch die Anordnung dieser Massnahmen entstehen könnte. Die mit der angefochtenen Verfügung zum Schutz der Rekursgegnerin angeordneten Massnahmen erweisen sich somit auf der ganzen Linie als verhältnismässig.