Die Vorinstanz verbot dem Rekurrenten, sich näher als 500 Meter der Rekursgegnerin anzunähern, sich in einem Umkreis von 200 Metern von ihrem Wohnort aufzuhalten sowie mit der Rekursgegnerin und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder die Rekursgegnerin in anderer Weise zu belästigen. Zudem wurden diese Verbote mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB verbunden.