e) Aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) folgt, dass das Gericht bei der Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (BBl 2005 S. 6885). Die Vorinstanz verbot dem Rekurrenten, sich näher als 500 Meter der Rekursgegnerin anzunähern, sich in einem Umkreis von 200 Metern von ihrem Wohnort aufzuhalten sowie mit der Rekursgegnerin und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder die Rekursgegnerin in anderer Weise zu belästigen.