Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausbildung überhaupt nicht befähigt erscheint, bei der Rekursgegnerin angebliche psychische Krankheiten zu diagnostizieren, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er während seiner Ausbildung psychologische Vorlesungen gehört haben will, nach seinen Ausführungen Zeuge von tragischen Selbstmorden wurde und sich mit der vermeintlichen Krankheit der Rekursgegnerin bereits während Jahren auseinandersetzt (Vorinstanz act. 13.1). Dies hat umso mehr zu gelten, als der Rekurrent stets gegen den ausdrücklichen Willen der Rekursgegnerin gehandelt hat, was bereits die Einleitung verschiedener Gerichtsprozesse seit dem Jahre 2006 zeigt.