Vielmehr scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, mit seinen Unterfangen schweren Verbrechen im Zusammenhang mit der psychisch angeblich kranken Rekursgegnerin entgegenzuwirken. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausbildung überhaupt nicht befähigt erscheint, bei der Rekursgegnerin angebliche psychische Krankheiten zu diagnostizieren, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er während seiner Ausbildung psychologische Vorlesungen gehört haben will, nach seinen Ausführungen Zeuge von tragischen Selbstmorden wurde und sich mit der vermeintlichen Krankheit der Rekursgegnerin bereits während Jahren auseinandersetzt (Vorinstanz act. 13.1).