Y. fühlte sich durch die wiederholten Kontaktaufnahmen seitens des Rekurrenten offenbar dermassen belästigt, dass er diesem gegenüber unter anderem ein „Betretungsverbot“ für die Parzelle Nr. 209 erteilte, bei Nichtbefolgung desselben Anzeige erstattet werde (Janett act. 10). Sodann lässt der Rekurrent – wie er selbst ausführt (Vorinstanz act. 4.2, act. 13.1 S. 10; Janett act. 8 S. 8) – auch nicht davon ab, Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten der Rekursgegnerin aufzunehmen.