Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges Dokument mit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem Lebenspartner in den Briefkasten legte (Vorinstanz act. 13.1). Aktenkundig sind auch diverse Korrespondenzen, mit welchen er den Lebenspartner der Rekursgegnerin, Y., sowie dessen Verwandte bzw. Verschwägerte X. und W. beschuldigt bzw. angeblich vor der Rekursgegnerin zu „schützen“ versucht. Y. fühlte sich durch die wiederholten Kontaktaufnahmen seitens des Rekurrenten offenbar dermassen belästigt, dass er diesem gegenüber unter anderem ein „Betretungsverbot“ für die Parzelle Nr. 209 erteilte, bei Nichtbefolgung desselben Anzeige erstattet werde (Janett act. 10).