c) Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seine umschriebenen „Diagnosen“ und Theorien seit dem Herbst 2009 wiederholt der Rekursgegnerin aufdrängte. Dies wird durch entsprechende E-Mails (Vorinstanz act. 4.3; Janett act. 6, wo der Rekurrent der Rekursgegnerin mitteilte, dass sie „alle diese E-Mails“, die er ihr zugesendet habe, auch schriftlich und ausgedruckt bekommen werde) hinreichend belegt. Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges Dokument mit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem Lebenspartner in den Briefkasten legte (Vorinstanz act.