O., N 12.85 und 12.136). Ein Rechtfertigungsgrund liegt klarerweise nicht vor, namentlich hat die Rekursgegnerin Seite 8 — 13 in diese wiederholten Persönlichkeitsverletzungen nicht eingewilligt (vgl. nachfolgend E. 6.d). Demnach kann festgestellt werden, dass der Inhalt der Äusserungen des Rekurrenten den durch Art. 28 ZGB gewährleisteten Ehrenschutz sowie den Geheimbereich der Rekursgegnerin bzw. ihr geschütztes Gefühlsleben widerrechtlich verletzte.