O., N 28 zu Art. 28; Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N 12.92 ff.). Diese Persönlichkeitsverletzung besteht ganz unabhängig vom mindestens zweifelhaften Wahrheitsgehalt der erfolgten Aussagen, denn auf jeden Fall betreffen intime Details über das Sexualverhalten einer Person das Schamgefühl als Teil des durch Art. 28 ZGB geschützten Gefühlslebens sowie den geschützten Geheimbereich, weshalb solche Lebensäusserungen unter Vorbehalt eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt nicht in irgend einer Form weiterverbreitet werden dürfen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.85 und 12.136).