b) Das erörterte, vom Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner und seiner Familie sowie Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Personen verbreitete Gedankengut verletzt aufgrund seines Inhalts offensichtlich die Persönlichkeit der Rekursgegnerin. Durch die „Diagnose“ angeblicher (psychischer) Geschlechtskrankheiten, verbunden mit dem Vorwurf, als Täterin oder Opfer bei Sexualdelikten beteiligt zu sein, verletzte der Rekurrent jedenfalls das zwar nicht strafrechtlich, jedoch durch Art. 28 ZGB geschützte berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Rekursgegnerin, mithin deren zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. Meili, a.a.O., N 28 zu Art. 28;