6.a) Der Rekurrent schreibt in seinen zahlreichen und umfassenden, teilweise nur schwer verständlichen und zusammenhangslosen aktenkundigen Schriften, er wolle die „monströsen Verbrechen“ rund um die Rekursgegnerin und „andere psychisch schwer kranke Frauen“ aufdecken (z.B. Vorinstanz act. 21 S. 1). Die im Wesentlichen von ihm selbst, angeblich gestützt auf Fachexperten und psychologische Literatur, angestellte Diagnose der Rekursgegnerin umfasst eine besonders ausgeprägte „polymorph-perverse Sexualität, äusserste Triebhaftigkeit, Ich-Zerfall-Schwäche, Identitätsstörung, Spaltungsmechanismen [und] Infantilität“ (Vorinstanz act. 13.1 S. 3). Dabei fehlt es nicht an seitenlangen detaillierten