Nachstellungen – auch bekannt als stalking - schliesslich liegen vor bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale von Nachstellungen sind das Ausspionieren, der Drang nach physischer Nähe und damit verbunden das stetige Verfolgen und Aufsuchen sowie das Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (zum Ganzen: BG-Urteil 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, E. 5.1; BBl 2005 S. 6884 f.).