Seite 6 — 13 Wohnung aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 2), mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Abs. 1 Ziff. 3). Wie bereits die Formulierung zeigt, ist diese Aufzählung nicht abschliessend.