ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. „Glaubhaft machen“ bedeutet zwar weniger als vollen Beweis, aber immerhin noch mehr als blosses Behaupten (Meili, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 3 zu Art. 28c).