Dadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe keinen geschützten Anspruch darauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten. Das gelte auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung A.. Der Rekurrent verwickle sich ständig in Widersprüche, komme vom Thema ab und verliere sich zuweilen in abstrusen Verschwörungstheorien, die jeder Grundlage entbehrten. Die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Bemühungen des Rekurrenten zeige alleine die Tatsache, dass er vorgebe, der Rekursgegnerin helfen und sie heilen zu wollen, obschon er ihr ausschliesslich Schwierigkeiten und Angst bereite und gesundheitlichen Schaden zufüge.