Seite 5 — 13 Dass sie von diesem schonungslos bedrängt und verfolgt würde, ergebe sich zudem aus seinen aktenkundigen Schriften. In ihrer Gesamtheit schädigten die Handlungen des Rekurrenten die physische und psychische Unversehrtheit der Rekursgegnerin, was durch Arztzeugnisse belegt würde. Entgegen seiner Ansicht sei der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung in keinerlei schützenswerten Interessen beeinträchtigt. Dadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe keinen geschützten Anspruch darauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten.