4. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, für die Behauptungen der Rekursgegnerin bestünden keinerlei Beweise und deren Behauptungen seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Er bringt vor, die angefochtene Verfügung sei willkürlich. Derweil macht die Rekursgegnerin geltend, seit dem Jahre 2006 zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch den Rekurrenten in einer ausserordentlich dreisten Art verfolgt und belästigt zu werden.