Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des Hauptverfahrens möglich; die Klage muss dann aber innert der Frist von 30 Tagen erhoben werden, ansonsten die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der richterlichen Verfügung zu laufen (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Genf 1999, N 658).