3. Zunächst ist auf das Verhältnis des vorliegenden vorsorglichen Massnahmenprozesses gemäss Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Hauptprozess über die Persönlichkeitsverletzung einzugehen. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das Hauptverfahren bereits anhängig gemacht wurde. Dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorerst bei der Prozedur belassen wurden, ist ein Indiz dafür, dass die Klage bereits eingereicht wurde. Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des Hauptverfahrens möglich;