2. Der Einzelrichter kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen (Art. 12 Abs. 2 EGzGB). Vorliegend ist der Sachverhalt mit Blick auf die Akten genügend erstellt, sodass die Sache ohne weitere Erhebungen und Parteiverhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurden - entscheidungsreif ist.