Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da sinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt und Begründungen zu diesem Begehren angeführt werden. Zudem bekräftigte Dr. XY. seine Absichten mit seiner als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April 2010. Da diese Eingaben innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurden, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten.