Seite 4 — 13 c) Die Eingabe von Dr. XY. vom 6. April 2010 richtet sich gegen das Urteil (recte: die Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. April 2010. Die Eingabe wurde zwar beim Bezirksgerichtspräsidenten D. eingereicht, jedoch wurde sie von diesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Darin wird die Verfügung vom 26. April 2010 unter anderem als „skandalös“ und als „rechtlich unhaltbar“ beanstandet. Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da sinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY.